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Umsetzung der Gesetzesänderung ab 01.01.2010 in der Jack - Software

Prinzipiell betrifft die Änderung die Vermittlungsleistung.
Besorgungsleistungen sind davon nicht betroffen.
Zur Erklärung:
Was ist eine Vermittlungsleistung ?
Eine Vermittlungsleistung ist eine Dienstleistung bzw. sonstige Leistung, die ein Reisebüro im Regelfall für einen Veranstalter erbringt (die Produkte des Veranstalters werden an den Endkunden , Reisebürokunden weitergereicht):
Beispiel: Reisebüro verkauft eine Pauschalreise Griechenland, diese wird bei einem deutschen Veranstalter eingekauft.
Das Vermittlungsgeschäft bzw. die Vermittlertätigkeit besteht zwischen Reisebüro und VERANSTALTER. (Nicht zwischen Reisebüro und Endkunde !!) (Dreiecksgeschäft)
Ob ein Reisebüro als Vermittler oder Besorger im steuerrechtlichen Sinne auftritt, entscheidet das Reisebüro !!!
Generell kann man davon ausgehen, das Katalogleistungen, die im benachbarten Ausland (aus Österreich gesehen) eingekauft und zu einem fixen Preis an den Kunden weitergegeben werden , (das Reisebüro erhält dafür eine fixe Vermittlungsprovision vom Veranstalter) Vermittlungsleistungen im herkömmlichen Sinne sind.
Die Leistung des Reisebüros wird vom Veranstalter in Form einer Provisionszahlung abgegolten.
Bei diesen Vermittlungsleistungen besteht die unternehmerische Leistung des Reisebüros zwischen Reisebüro und Veranstalter (laut Definition Umsatzsteuerrecht eine B2B, Business to Business - Leistung)
Zu berücksichtigen ist auch, ob das Reisebüro selbst den Preis kalkuliert (Besorgung = Veranstaltertätigkeit) oder mit dem vorgegebenen Provisionssatz (Vermittlung) operiert.
Ab 1.1.2010 ist nun für sonstige Leistungen bei einem B2B -Geschäft (und dazu gehören nun auch die Vermittlungsprovisionen) der ORT des LEISTUNGSEMPFÄNGERS ausschlaggebend und unterliegt damit, innerhalb Europas dem REVERSE-CHARGE System.
Vermittlung für dt. Veranstalter - Ort der Leistung Deutschland
Vermittlung für ital. Veranstalter - Ort der Leistung Italien
ZM - MELDUNG (Zusammenfassende Meldung)
Dazu muß nun die erhaltene Provision bei solchen Vermittlungsleistungen in Form einer ZM -Meldung monatlich an das österr. Finanzamt gemeldet werden (jeweils spätestens zum Letzen des Folgemonats für die Erlöse vom Vormonat) , z.b. Provisionen Jänner - Meldepflicht spätestens 28. Februar. (Vordruck findet sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen)
Die Meldung hat pro UID-Nummer zu erfolgen !
Umsetzung Jack: es muß pro Veranstalter ein Provisionskonto eingerichtet werden, eine Verbuchung der Provision ist nun zwingend notwendig (bis dato wurde auch teilweise Aufwand/Erlös im Vermittlungsbereich gebucht)
-Tip für Inhaber einer Jack-Vollversion: suchen sie sich im Bereich der Erlöse einen zusammenhängenden leeren Erlösbereich z.b. von 4600 - 4800 , dann können sie in Form einer Saldenliste von Konto 4600 - 4800 für die Periode die relevante ZM-Meldung drucken. Kontenbezeichung: UID-Nummer des jeweiligen Veranstalters
(sollte hier kein Bereich zur Verfügung stehen, wäre ein UPGRADE auf die Profiversion sinnvoll)

-Tip für Inhaber einer Jack-Profiversion: eigene Auswertung im neuen G&V Modul erstellen.


UMSETZUNG JACK:
Hier ist eine Umstellung der Verbuchung der Vermittlungsleistungen notwendig, wobei die Umstellung hier von Büro zu Büro von der bisherigen Verbuchung der Vermittlungen abhängig ist:
Viele Büros buchen Vermittlungsleistungen (vorwiegend z.b. deutsche Veranstalter) mit Aufwand/Erlösverbuchung. Dies ist eigentlich nicht ganz korrekt, da der Provisionserlös in der Buchhaltung ausgewiesen werden muß, der Umsatz eigentlich nicht relevant ist.
HINWEIS: prüfen Sie bitte , wie sie bisher die Vermittlungsleistungen gebucht haben und überlegen Sie, ob sie dies belassen möchten, oder die Verbuchung umstellen!!
Auswirkung: wenn nur der Provisionserlös gebucht wird, sinkt natürlich der buchhalterisch ausgewiesene Gesamtumsatz.

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