Fixkosten-Zuschuss II (AT)

FKZ II – Fixkostenzuschuss II Österreich

 

Laut Information von österreichischen Steuerberatern und WKO beinhaltet der FKZ II folgende Bereiche

  1. Frustrierte Aufwendungen

  2. Fixkostenzuschuss

 

Die Frage ist hier immer die Umsatzdefinition:
Diese ist in der Richtlinie FKZ 800000 genau beschrieben:
https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf
Auszug:
Definition Umsätze und Umsatzausfall; Umgang mit Lockdown-Umsatzersatz in Betrachtungszeiträumen4.2.1 Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens im Sinne dieser Richtlinien ist auf die für die Einkommen-oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren-und/oder Leistungserlöse abzustellen. Insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden,und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz fließen daher nicht in die Umsatzberechnung ein.
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. Ob die jeweiligen Waren- und/oder Leistungserlöse umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig waren, ist für die Berechnung des Umsatzausfalls irrelevant. Noch nicht abgerechnete Leistungen sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls zu berücksichtigen, wenn sie in der Bilanz des Unternehmers zu aktivieren wären. Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls sind die prognostizierten bzw. bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw. 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen.
Berechnung der Körperschaftsteuer im Reisebüro bzw. Umsatzermittlung:
„Waren“ sind hier die Reiseleistungen.

 

Weitere Erläuterungen hinsichtlich des Umsatzes

wie bereits bekannt, gab es zuletzt Unklarheiten in Bezug auf die Berechnung des Umsatzes beim FKZ 800.000. Um bestehende Unklarheiten auszuräumen, hat sich der Fachverband gemeinsam mit dem ÖVT intensiv beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) für eine einfachere Handhabung bzw. Klarstellung der Umsatzthematik stark gemacht.
Klarstellend wird festgehalten, dass der Umsatzbegriff bei Reisebüros und Reiseveranstaltern, auf den der pauschale Prozentsatz von 19% anzuwenden ist, folgende Umsätze erfasst:

  • Eigenumsätze

  • vermittelte und

  • besorgte Umsätze

 

Beispiel: Ein Reisebüro wählt die Betrachtungszeiträume Oktober 2020 bis Dezember 2020. Im Vergleichszeitraum Oktober 2019 wurde ein Umsatz von € 80.000,-- erwirtschaftet, im November 2019 von € 100.000,-- und im Dezember 2019 von € 120.000,--. Der durchschnittliche Umsatz im Vergleichszeitraum beträgt daher € 100.000,-- pro Monat, es können im Zuge der Zuschussberechnung € 19.000,-- pro Monat, somit insgesamt € 57.000,-- pauschal als endgültig frustrierte Aufwendungen angesetzt werden.

Daher lauten die – nun ergänzten - FAQs:

B.II.29. Können endgültig frustrierte Aufwendungen als Fixkosten geltend gemacht werden?
Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallen sind, können gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien als Fixkosten geltend gemacht werden, wenn diese konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden.
In diesem Zusammenhang ist auf die den Antragsteller treffende Schadensminderungspflicht gemäß Punkt 3.10 der Richtlinien hinzuweisen.
Auf der Basis von existierenden Studienergebnissen bestehen keine Bedenken, hinsichtlich bestimmter Branchen von Durchschnittswerten auszugehen und demnach die frustrierten Aufwendungen pauschal prozentuell vom durchschnittlichen Umsatz in den Vergleichszeiträumen 2019 zu berechnen.

Hierzu gehören:
a) Reisebüros und Reiseveranstalter (19%),
b) Event-/Veranstaltungsagenturen (36,23%) sowie
c) Dienstleister für Veranstalter (12,5% des Umsatzes).

Die so berechneten endgültig frustrierten Aufwendungen auf Monatsbasis sind sodann mit der Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume zu multiplizieren.