Rechnung Privatperson / Unternehmen
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, Rechnungen entsprechend den Vorgaben in §§ 14,14a UStG zu erteilen, wenn er eine im Inland steuerbare Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person erbringt.
Wie sieht es mit der Rechnungsstellung bei Privatleuten aus?
Wenn Sie Leistungen für Privatleute erbringen, ist eine Rechnung nur in Ausnahmefällen wirklich die Pflicht: Nämlich dann, wenn es um umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken geht. Konkret bedeutet das, wenn Sie Bauleistungen, Garten- oder Reinigungsarbeiten erbringen.
Außerdem dürfen Privatleute bei handwerklichen und haushaltsnahen Dienstleistungen auf einer Rechnung bestehen, die den Lohnanteil separat ausweist. Denn diesen können die Kunden von der Einkommensteuer absetzen. Ansonsten reicht es, wenn Unternehmen auf Wunsch eine Quittung oder einen anderen Beleg ausstellen.
Auch in diesen beiden Fällen beträgt die Frist sechs Monate ab erbrachter Leistung.
In allen anderen Fällen ist eine Rechnungsstellung an Privatpersonen nicht notwendig.